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Wissenswertes rund um den BAföG-Datenabgleich und der Verfahrensablauf

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1. Datenabgleich

-> möglich durch Änderung des § 45 d Abs. 3 EStG im Jahre 1999

-> über abgeglichene Kapitalerträge wird auf vorhandenes Vermögen geschlossen

2. Aufforderung zur Vermögensoffenlegung

-> ab dem Meldejahr 2014 wird ab einem Kapitalertrag von 75,00 € im Kalenderjahr von einem den gesetzlichen Freibetrag übersteigenden Vermögen ausgegangen und es erfolgt ein Anschreiben des BAföG-Amtes/bis dahin lag die Grenze bei 100,00 €

-> Mitwirkungspflicht gem. § 60 Abs.1 SGB-AT

2.1. Akteneinsicht beim BAföG-Amt

-> verschafft einen Überblick über die Sachlage, insbesondere über die Angaben in den eingereichten Unterlagen

2.2. Verschaffung eines Überblicks über das vorhandene Vermögen und Ausfüllen der amtlichen Bögen

-> relevante Unterlagen von Banken anfordern / vermögensrechtliche Lage prüfen / sachkundigen Rat einholen

2.3. Rückzahlung ohne Offenlegung

-> kein entlastender Vortrag möglich / Neuberechnung kann lediglich zu Teilrückforderung führen

2.4. Offenlegung/Stellungnahmen

-> Stellungnahmen beifügen bei Verwertungshindernissen / zweifelhafter rechtlicher Zuordnung u.ä.

3. Aufhebungsbescheid und Rückforderungsbescheid

-> mit Bekanntgabe beginnt Widerspruchsfrist/Klagefrist von einem Monat zu laufen

3.1. Rückzahlung ohne Widerspruch/Klage

-> Bescheid erlangt Rechtskraft/Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges

3.2. Widerspruch

-> schriftlich unter genauer Bezeichnung des angefochtenen Bescheides / Begründung empfohlen

-> evtl. Rückzahlung unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides / Rückerstattung bei Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides

4. Widerspruchsbescheid

-> mit Zustellung beginnt Klagefrist von einem Monat zu laufen

5. Klageerhebung beim Verwaltungsgericht

-> Verwaltungsrechtsweg gegeben

5.1. Entscheidung durch Urteil

-> Aufhebung der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide / evtl. Neuverbescheidung

-> Abweisung der Klage

5.2. unter engen Voraussetzungen Berufung möglich

-> Antrag auf Zulassung der Berufung erforderlich

6. Besonderheit: Vorgehen gegen bestandskräftigen Bescheid möglich

-> auch nach Ablauf der Widerspruchs-/Klagefrist bleibt Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide möglich

-> hierzu Antrag nach § 44 SGB X erforderlich/Durchbrechung der Bestandskraft

7. Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren

-> parallel zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich

7.1. ggfs. Aussetzung des Ermittlungsverfahrens

-> Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann von der Staatsanwaltschaft abgewartet werden

7.2. Erste Beschuldigtenvernehmung

-> i.d.R. durch die Polizei/Aussageverweigerungsrecht

7.3. Staatsanwaltschaftliche / Richterliche Vernehmung

-> wenn bisherige Erkenntnisse unzureichend sind

7.4. Verteidigung im Ermittlungsverfahren

-> Einsicht in die Ermittlungsakte durch Rechtsanwalt

-> schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen / ggfs. Entkräften des Tatvorwurfs

8. Möglichkeiten StA und Gericht

-> Einstellung / Strafbefehl / Urteil

8.1. Einstellung

-> mangels hinreichendem Tatverdacht / wegen Geringfügigkeit

8.2. Strafbefehl

-> mit Zustellung beginnt Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen

8.2.1. Akzeptieren des Strafbefehls -> steht rechtskräftigem Urteil gleich
8.2.2. Einspruch gegen Strafbefehl -> Verhandlung vor dem Amtsgericht

8.3. Strafverfahren vor dem Amtsgericht

-> Durchführung einer Hauptverhandlung

8.4. Entscheidung durch Urteil

-> Freispruch / Verurteilung wegen Straftat

-> Rechtsmittel: Berufung / Revision

Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen

Rechtsanwalt Nico Joshat
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