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Fragen und Antworten zum Datenabgleich
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Fragen und Antworten (FAQ) zum BAföG Datenabgleich Drucken
Geschrieben von Administrator   

INHALT:


 

1. Ich wurde aufgefordert mein Vermögen offen zu legen: Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Cool bleiben! Trage alle wichtigen Informationen zusammen.
Dokumentiere alles:
    • Auflistung des erhaltenen BAföGs,
    • alle Anschreiben des Amtes für Ausbildungsförderung, ggf. der Staatsanwaltschaft,
    • deine Schulden,
    • Ausgaben für Auslandsaufenthalte und Praktika, Büro-/Unimaterial/Ausstattung

und mache von allem Kopien!

Bitte deine Banken und Geldinstitute ausdrücklich und schriftlich, dir persönlich die Auflistung deines Vermögens zuzusenden.
Kläre die rechtliche Stellung des nicht angegebenen Vermögens: Warst du zu jeder Zeit EigentümerIn? Hatten noch andere Personen Zugriffsrechte auf das Vermögen? Warst du zu jedem Zeitpunkt (beim Erstantrag und den Folgeanträgen für das BAföG) über die Höhe des Vermögens informiert? Gibt es noch Konten (im Ausland?), die Du vergessen hast? Wie viel Schulden hast du? Gibt es (ggf. schriftlich festgesetzte) Darlehnsverträge z.B. mit deinen Eltern?
Beantrage bei deinem Studentenwerk bzw. Landratsamt (oft zuständig für's Schüler-BAföG) Einsichtnahme in deine Akte. Du hast ein Recht auf Akteneinsicht gem. § 25 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch).
Schicke die Auflistung deines Vermögens und deiner Schulden, Verbindlichkeiten und Ausgaben erst zum Amt für Ausbildungsförderung, wenn dir völlig klar ist was dies bedeutet.
Wenn du mehr Zeit benötigst, beantrage schriftlich aber formlos(!) eine Fristverlängerung – zwei bis vier Wochen sind, wenn es der Wahrheitsfindung dient immer drinnen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Ämter hier absolut kooperativ sind. Es ist ja auch nur eine hart formulierte "Bitte" an dich, das Vermögen offen zu legen. Wenn du der Bitte natürlich nicht nachkommst, werden die Mühlen nicht mehr so freundlich sein...
Informiere dich über deine rechtliche Aufklärung. Wurde dir mitgeteilt welche Konsequenzen mit der Offenlegung des Vermögens erfolgen können usw.!?

Wir meinen neben Pflichten, hat man auch Rechte! Du kannst dir zusätzlich Hilfe im Forum von www.bafoeg-rechner.de bei bafoeg-opfer.net und beim Studentenwerk Aachen holen. Mit den Suchfunktionen (oder auch Tastenkürzel: strg+F) kommt man gut voran...

Kein Schuldeingeständnis/Selbstanzeige oder Aussage ohne vertrauensvolle juristische Beratung!

 

Ein ganz typisches Anschreiben nach Offenlegung des Vermögens:

"Die anzurechnenden Einkommens- bzw. Vermögensbeträge übersteigen den ermittelten Gesamtbedarf.
Mit dem Erstattungsanspruch auf Ausbildungsförderung (EUR 5000.00) wurde gegen den Nachzahlungsanspruch (EUR 0.00) aufgerechnet. Den nicht aufrechenbaren Erstattungsbetrag in Höhe von EUR 5000.00 bitten wir innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides mit Angabe der PkNr. XYZ an die StOK Bayern Kt. XYZ BLZ XYZ zu überweisen. Rückforderungsgrund: Ihr nachträglich angerechnetes Vermögen am jeweiligen Antragstag (§§ 45 II, 50 I SGB X).
i .A. Sachbearbeiter/in XY - Studentenwerk XY"

Spätestens (!) jetzt sollten alle Fragen mit allen Betroffenen geklärt sein! Also falls Vermögen der Eltern, Geschwister, Großeltern etc. auf deinen Namen angelegt wurde. Spätestens jetzt (!) muss klar sein, ob Widerspruch eingelegt werden soll oder nicht! Seit 1.7.2007 besteht in Bayern die Möglichkeit entweder Widerspruch oder gleich Klage einzulegen! Hier streiten sich die Geister, die einen sagen, keinen Widerspruch und ohne Murren zurückzahlen, dies wirke sich strafmildern aus und wirkt kompromissbereit. Das mag bei einer „geringen“ BAföG Rückforderungssumme von z.B. 1000.- Euro noch "gut" ausgehen. Der Punkt ist aber folgender: Die widerspruchlose Zurückzahlung, kann als Schuldeingeständnis gewertet werden. Ein Schuldeingeständnis bei einer angeblich zu Unrecht erhaltenen BAföG Förderung von 500.- Euro ist - strafrechtlich gesehen - tendenziell ein geringerer Fall und wird wohl nicht so scharf verfolgt werden. Aber eine widerspruchslose Zurückzahlung von 10.000 Euro BAföG mit einem nicht angegebenen Vermögen bspw. von 10.000 Euro über den Freibetrag, kann als härter Fall gewertet werden und führt eben in Bayern, BaWü uvm. i.d.R. immer zu einem Strafverfahren. Unser Rat: Kompetente Prüfung der unter 1.) aufgeführten Klärung der rechtlichen Stellung des Vermögens und eigentlich immer bei hoher BAföG Rückforderung zusätzlich eine juristische Beratung. Eine schnelle Schadenswiedergutmachung wird stellenweise als Schuldmilderungsgrund gesehen, ebenso ein umfassendes Geständnis - anwaltlichen Rat einholen. Das Strafverfahren verdrängt in Bayern i.d.R. das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

 

Sollte die sofortige Rückforderung jemanden in eine ernste wirtschaftliche Lage versetzen, können die BAföG-Ämter - müssen aber nicht - eine Ratenzahlung oder Stundung bewilligen. Insgesamt gefährden Rückforderungen häufig auch den Abschluss der Ausbildung, hier müsste ein Studentenwerk i.d.R. Einsicht haben. Dies alles muß glaubhaft belegt werden. Also eine Auflistung des aktuellen Vermögens und Einkommens (Gehaltsabrechnung, alle Unterhaltszahlungen) und Verbindlichkeiten dokumentieren/kopieren und dem Antrag auf Ratenzahlung/Stundung beifügen.
Wir raten -kein Witz- in ernsten Fällen zum Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle.


Motto: Besser vorher sich erkundigen, Streß abbauen und damit etwas beruhigter in die Zukunft blicken können...

 

Hierzu Anmerkungen von Rechtsanwalt Hr. Joshat (Nürnberg): "strafrechtlichen Verjährung".


In Bayern, Ba-Wü, NRW, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und teils in Hessen werden alle Verfahren, wo sich der Verdacht auf Betrug verhärtet hat, vom Studentenwerk an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (s.h. dazu auch die Übersichtsseite von bafoeg-rechner.de). Es ist grundsätzlich mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu rechnen (OWI). Bei nachweislichem Betrug mit einem Strafverfahren und im schlimmsten Fall einer Freiheitsstrafe (auf Bewährung?!) incl. einem Eintrag ins Führungszeugnis - Stichwort: "Sozialleistungsbetrug".

Es hängt vom nachweislichem Vorsatz ab. Fährlässigkeit ist i.d.R. nicht als Betrug bzw. Vorsatz zu bewerten, in diesem Fall führt dies zu einem OWI-Verfahren mit Bußgeld und der Rückforderung des BAföG, aber kein Eintrag ins Führungszeugnis. Das Bußgeld liegt (zum Vergleich) in anderen Bundesländern zwischen 1.000 und 2.500 Euro. (s.h. auch Frage 4).

Eine Übersicht zum Stand der Dinge für Dresden und 'Gesamt'-Sachsen findet ihr in den "Fachartikeln" - zusammengestellt im August 2004 von RA Jörg Freund aus Dresden.

Es gibt seit Mitte Februar 2004 die ersten uns bekannten Fälle in Bayern, in diesen die Staatsanwaltschaften (z.B. Regensburg) Strafbefehle aber auch gleich die gerichtliche Hauptverhandlung eingeleitet haben. Danach wurden die Strafverfolgungsbehörden auch in anderen Bundesländern "aktiver" - Bsp. das Urteil vom Amtsgericht Münster v. März 2004.

Ausführliche Stellungnahme zum Thema Bundeszentralregister, Öffentlicher Dienst, Konsequenzen für LehrerInnen, Anwälte, Steuerberater usw. zusammengefasst von RA Thomas Porubka - als pdf-Dokument (Stand: 16.8.2004).

Auch die Internetseite des Bundeszentralregisters (BZR) liefert etliche Infos, die weiterhelfen können. Ebenso folgendes Lexikon bei Rechtsfragen: www.123recht.net.

LehramtsanwärterInnen/Referendare, ApothekerInnen, Ärzte usw. sollten sich hier ganz besonders informieren → Auskunft bei euren Landesprüfungsämtern → für Bayern die Regierungsbezirke (Oberbayern, Mittelfranken usw.)!

--> Wichtige Info für bayerische LehrerInnen, LehramtsanwärterInnen, Referendare, Studierende:
Ein Kommentar von Rechtsanwalt Hr. Joshat vom Oktober 2004.

 

 

Seit Sommer 2003 ist der Datenabgleich auch in Bayern am Start. Nach und nach - angeblich haben die hohen Zinseinkünfte Vorrang - überprüfen die Studentenwerke die BAföG BezieherInnen der Jahre ab 1998.
Manche BAföG Opfer wurden z.B. in München im August 2003 aufgefordert ihr Vermögen offen zu legen, nach Einreichung des Vermögens, hat sich das Studentenwerk im November 2003 immer noch nicht gemeldet. In anderen Städten war es so, dass die Rückforderung des BAföG, nach Einreichung der Vermögensauflistung, innerhalb von sechs Wochen im Briefkasten war.

Kommt der Rückforderungsbescheid nach Hause, ist die Frist für Rückzahlung oder Widerspruch auf einen Monat angesetzt!

 

Ihr habt nach ausführlicher Rechtsberatung an das BAföG Amt zurückgezahlt, oder Widerspruch ggf. gegen alle(!) einzelnen Bescheide eingelegt - der Teil ist jetzt abgeschlossen.

Ein paar Wochen oder Monate später, kommt dann die Aufforderung der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft, sich zu den Vorgängen zu äußern. Dieser drastische Schritt wird in Bayern, Baden-W., NRW und in vielen anderen Bundesländern zu 99,9 %. vollzogen!

 

Folgende Nachricht erreichte uns z.B. im Januar 2004:

"Liebe GEW-Hochschulgruppe,
im Rahmen der BAföG-Rasterfahndung habe ich über drei Monate nach Rückzahlung des betreffenden Betrags eine Vorladung wegen Verdachts auf Betrug zum Nachteil vom Sozialleistungsträger zur Kriminalpolizei XY (Stadt in Nordbayern) erhalten. [...]"
  • Wichtig: Einer Vorladung zur Polizei/Kripo muss nicht Folge geleistet werden! Schickt eine formlose Entschuldigung an die Polizei. Ein Anwalt macht dies üblicherweise per Fax und fordert gleichzeitig eure Akte von der Staatsanwaltschaft an.
    Wenn man unentschuldigt nicht zur Polizei kommt, kommt sie unter Umständen zu dir persönlich (zu deinem Haupt- und/oder Zweitwohnsitz) oder ruft dich an!!
  • Wichtig: Der Vorladung zur Staatsanwaltschaft muss man nachkommen.
  • Wenn ihr zur Polizei/Kripo nach ihrer Aufforderung gehen wollt, habt ihr immer die Möglichkeit dies mit einem Rechtsanwalt zu machen, und/oder auch nur folgende Angaben zu geben: "Name", "Vorname", "Geburtstag", "Geburtsort", "Familienstand" und "Status" (= Student, arbeitslos...).
  • Eines ist ganz wichtig - Beim jedem Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und Polizei. Leider aber auch teilweise mit dem Amt für Ausbildungsförderung:
    ALLES was ihr sagt, kann vor Gericht gegen euch verwendet werden. Auch Schuldeingeständnisse gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung sind beweiskräftig!! Die SachbearbeiterInnen treten oft als Zeugen gegen die Beschuldigten auf!
    Wenn ihr einen schriftlichen Anhörungsbogen der Kripo per Post bekommt, macht euch klar, dass alles was ihr hier reinschreibt als Aussage gilt!

 

  • Bei größeren Fällen: Geht nie ohne Anwalt zur Staatsanwaltschaft, Kripo oder Polizei - macht nie ohne Anwalt Aussagen!

 

Das ist aus den Ausführungen oben hoffentlich ersichtlich geworden.
Es gibt natürlich Fälle, wo es sich wegen des geringen Streitwertes nicht lohnt. Bei den schwereren Fällen, ab ca. 2.500.- Euro Rückzahlung, in Anlehnung an das nicht angegebene Vermögen raten wir grundsätzlich zu einem Anwalt.
Wenn ein Anwalt, dann tendenziell, wegen dem zu erwartenden Strafprozess, Fachanwälte für Strafrecht. Weniger aber auch teils zu empfehlen sind Fachanwälte des Verwaltungsrechts. Darüber hinaus kann natürlich auch zu "normalen" Anwälten geraten werden, wenn man das Gefühl, daß sich hier derjenige/diejenige in die Materie eingearbeitet hat.

Anwälte prüfen nicht nur die Rückforderungsbescheide und alle übrigen Aufforderungen auf formale und inhaltliche Fehler. Hier den Überblick zu haben, ist selbst nach fast 4 Jahren "Erste-Hilfe" Tätigkeit für uns Laien enorm schwer. Wissenslücken sind nur logisch. Die Konsequenz: Mögliche Rechte können ohne Anwalt ggf. nicht wahrgenommen werden.

Anwaltskosten und Beratung
Anwälte müssen für ihre Dienste Gebühren verlangen. Dies regelt die BRAGO bzw. seit Juli 2004 die neuen bundesweit einheitlich angehobenen Sätze für Rechtsanwälte. Auch selber ausgehandelte Honorarverträge werden von Anwälten angeboten. Informiert euch bitte in den Internet-Foren auf was man dabei alles achten sollte. Anwälte, die nicht auf den konkreten Einzelfall eingehen und womöglich nicht großartig mehr Infos bieten, wie ihr bspw. hier lesen könnt und trotzdem dicke kassieren, gehen unserer Meinung nach in Richtung abzocke!

INFO: Das RVG- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - nach diesem i.d.R. abgerechnet wird, es sei denn Honorarvereinbarungen wurden abgeschlossen, findet man hier:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/rvg/

Beratungsschein und Pflichverteidiger
Einen Berechtigungsschein (Beratungsschein) kann man bei der Rechtsantragsstelle beim örtlichen Amtsgericht beantragen, wenn Bedürftigkeit gegeben ist. Einfach hingehen und dort ein entsprechendes Formular ausfüllen. Aber Vorsicht ist geboten: bei der Bedürftigkeit ist neben der Höhe des Einkommens auch die Höhe des Vermögens entscheidend. In den BAföG-Fällen in denen gerade dies streitig ist, muss man sich also genau überlegen, ob man hier nicht Gefahr läuft einen weiteren Sozialleistungsbetrug zu begehen.
Der Berechtigungsschein deckt im Strafrecht aber nur die Beratung ab, nicht das Tätigwerden eines Anwalts.
Ganz kostenfrei ist die Beratung allerdings trotzdem nicht: der Anwalt/die Anwältin kann einen Unkostenbeitrag i.H.v. 10,- Euro vom Rechtssuchenden erheben.
Bedenken sollte man auch, dass der Anwalt/die Anwältin für die Beratung auf Berechtigungsschein ganze 30,- Euro beim Gericht abrechnen kann, was sich sicherlich mehr oder weniger stark auf die Motivation auswirkt.

Einen Pflichtverteidiger kann man in Strafsachen beantragen. Nicht richtig ist, dass es dafür einen abschließenden Katalog gibt. Problematisch ist aber, dass es sich jedenfalls um eine "notwendige Verteidigung" handeln muss, z.B. wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Dies wird in BAföG-Fällen wohl kaum einmal so gesehen werden, zumal bei den angeblich so klammen Staatskassen, aus denen der Pflichtverteidiger ja bezahlt wird.

Prozesskostenhilfe gibt es in Strafsachen nicht, dafür gibt es ja gerade die Pflichtverteidigung. Ansonsten gilt natürlich auch hier, dass Bedürftigkeit gegeben sein muss. Daneben darf die Klage nicht offensichtlich unbegründet sein, sondern muss eine gewisse Erfolgsaussicht bieten. Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt.

Gewerkschaftlicher Rechtsschutz
Wenn du bereits seit mindestens drei Monaten Mitglied in einer Gewerkschaft bist und nun die Aufforderung zur Offenlegung des Vermögens kommt, wird dir i.d.R. auf Antrag einer der DGB Rechtsanwälte zur Seite gestellt bzw. ein Anwalt deines Vertrauens. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch eine Verurteilung von über 90 Tagessätzen die berufliche Existenz gefährdet ist! Wenn die KollegInnen der gewerkschaftlichen Rechtsschutzabteilung Fragen haben, können sie sich auch gerne kurz an uns wenden.... Der gewerkschaftliche Rechtsschutz ist nur ein Grund von vielen, in die GEWerkschaft einzutreten;-)... Zumindest für zukünftige Probleme im Studium oder Beruf!

 

Ja kennen wir, nur für diesen Bereich leider nicht viele. Wir kennen über die vielen Jahre hinweg mittlerweile ein paar sehr versierte Anwälte, mit denen wir auch schon in Bayern direkt gemeinsam Informationsveranstaltungen (z.B. an der LMU München, Uni Regensburg oder an der FH Nürnberg) durchgeführt haben- genauer gesagt mit den Rechtsanwälten Herrn Zeeb, Herrn Joshat und Herrn Porubka. Ansonsten hatten wir bisher gute Erfahrungen mit noch einigen weiteren aus dem übrigen Bundesgebiet. Bei den Fachartikeln erfahrt ihr mehr darüber, mit welchen Themen sich die Anwälte beschäftigen.

Infos zur Anwaltsuche gibt es unter: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Schreibt bitte in die E-Mail für welche Stadt ihr einen Anwalt sucht und wir schicken Euch eine Adressliste uns bekannter Anwälte, die zu dem Thema arbeiten. Da es immer wieder zu anderweitiger Arbeitsüberlastung kommen kann, wendet Euch - falls ihr nichts von uns hört - direkt an die Anwälte, welche bei den Fachartikeln veröffentlicht haben. Achtung: ab April 2008 erhalten alle eine automatische Antwort-eMail, schaut ggf. in eurem Spam/Junk-Ordner nach dieser eMail!


 

Haftungsausschluß: ALLE ANGABEN SIND OHNE GEWÄHR - WIR ÜBERNEHMEN KEINE HAFTUNG UND ERSETZEN AUCH NICHT DIE ERSTBERATUNG DURCH EINEN RECHTSANWALT!

 
Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 16. April 2008 )